AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

imetrologie GmbH Institut für Metrologie und Prozesstechnologie Luitpoldstraße 3, D-97264 Helmstadt

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich der AGB
II. Lieferung, Angebote, Preise
III. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen
IV. Zahlungen
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Gewährleistung, Mängelansprüche
VIII. Schriftform
IX. Sonstiges

Stand 01. Mai 2018

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendungsbereich der AGB

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Geschäfte und Verträge der imetrologie GmbH Institut für Metrologie und Prozesstechnologie Anwendung. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Diese AGBs gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle unsere Dienstleistungen und Lieferungen von Waren, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- und Folgeaufträge.

(3) Von diesen AGBs abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich als anstelle dieser Bedingungen geltend bestätigt worden sind. Gleiches gilt für alle Zusicherungen, Ergänzungen und Nebenabreden.

(4) Diese AGBs finden Anwendung gegenüber Kaufleuten einschließlich Minderkaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber den in §24 Ziff. 2 AGBG gleichgestellten Personen oder Vermögen. In anderen Fällen gelten die in den AGB enthaltenen Bestimmungen, soweit nicht der §11 AGBG entgegensteht; in diesem Fall gilt das Sinngemäße.

II. Lieferung, Angebote, Preise

(1) Alle Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. An verbindliche Angebote ist die imetrologie GmbH für die Dauer von 8 Wochen Angebotsdatum gebunden, danach besteht eine Bindung an das Angebot nicht mehr.

(2) Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der imetrologie GmbH bestimmt. Anderweitige Absprachen und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Bei Prüfungen und Kalibrierungen gelten die ermittelten Ergebnisse durch die imetrologie als Leistungserfüllung – auch wenn diese Ergebnisse nicht konform sind mit der zugehörigen Norm oder Herstellerspezifikation.

(4) Detaillierte Kostenschätzungen bei Serviceleistungen erstellt die imetrologie GmbH in Form eines Angebotes nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Diese oder Auskünfte in Bezug auf Umfang, Art, Dauer und Kosten der Servicemaßnahmen welcher Art auch immer, sind annähernd und freibleibend. Sie beinhalten keine Zusicherungen oder Garantiezusagen und können verbindlicher Vertragsinhalt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die imetrologie GmbH werden. Bei Nichterteilung des Auftrages wird der entstandene Aufwand nach Maßgabe der jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze oder einer Pauschale berechnet. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Ergebnis der Kostenschätzung die Möglichkeit einer Instandsetzung durch die imetrologie GmbH ausschließt. Werden nach erstellter und durch den Auftraggeber freigegebener Kostenschätzung weitere Defekte entdeckt, ergeht eine neue Kostenschätzung an den Auftraggeber.

(5) Eine Bestellung einer Kalibrierung, die nicht auf die Bezeichnung: „DAkkS-Kalibrierung“ oder „Kalibrierung nach ISO 17025“ verweist wird, behandelt wie eine Kalibrierung ohne Akkreditierungssymbol analog einer Werkskalibrierung.

(6) Die imetrologie GmbH ist berechtigt, Leistungen gegenüber dem Auftraggeber auch durch Dritte erbringen zu lassen.

(7) Alle genannten Preise stellen Nettopreise dar und werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet.

(8) Die Preise sind ab Sitz (Helmstadt) der imetrologie, d. h. alle weiteren entstehenden Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung usw. sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat auch anfallende Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Lieferungen ins Ausland ins Ausland zu tragen.

(9) Bei Einsendung nicht kalibrierbarer oder defekter Geräte, sowie Aufträge, die nicht ausgeführt werden (z.B. Stornierung durch Kunden) wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € netto, sowie Versandkosten erhoben.

(10) Erfolgt die Auftragsbearbeitung - bedingt durch Verzögerungen, die die imetrologie GmbH nicht zu vertreten hat - mehr als vier Monate nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages, ist die imetrologie GmbH berechtigt, etwaige Preiserhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Dieses Recht besteht auch bei Preiserhöhungen der Lieferanten der imetrologie GmbH.

(11) Erhöhte zeitliche Aufwendungen, die die Qualifizierung oder Kalibrierung eines Systems erfordern, werden kostentechnisch neu bewertet und in Form eines erweiterten Angebots unterbreitetet.

(12) Besondere Aufwendungen und Kosten für die Bearbeitung und ggf. Anfertigung von Sonderteilen und Musterstücken sind durch den Auftraggeber zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit nachfolgend eine verbindliche Bestellung erteilt wird oder zwischen den Parteien schriftliche eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

III. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen

(1) Die Lieferung der Auftragsware erfolgt ab Sitz der imetrologie GmbH. Kosten und Risiko der Lieferung trägt der Auftraggeber.

(2) Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den beauftragten Transportunternehmer oder mit Mitteilung über die versandfertige Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Diese Regelung findet auch auf Teillieferungen Anwendung.

(3) Bei fortlaufender Auftragsverpflichtung der imetrologie GmbH treffen die Parteien eine gesonderte Liefervereinbarung; der Auftraggeber hat die Teillieferungen rechtzeitig abzunehmen und Veränderungen der Auftragsmenge, des Lieferzeitpunkts usw. mindestens 4 Wochen vor Beginn der Änderung gegenüber der imetrologie GmbH anzuzeigen.

(4) Die imetrologie GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung stellt ein selbständiges Geschäft im Sinn der allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Der Auftraggeber hat für Teillieferungen die jeweils anteilig entfallende Vergütung an die imetrologie GmbH zu leisten. Das Recht, Teillieferungen zu leisten, ist ausgeschlossen, soweit dem Auftraggeber eine Teillieferung unzumutbar ist.

(5) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Ware in Verzug, ist die imetrologie GmbH berechtigt, Lagerkosten als pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,25 % des Nettowarenwertes pro Tag, maximal jedoch 7,5 % des Nettowarenwertes, ab Verzugsbeginn geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der imetrologie GmbH kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

(6) Die angegebenen Ausführungsfristen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn zwischen den Parteien wurde eine ausdrückliche Ausführungsfrist vereinbart und schriftlich bestätigt.

(7) Die vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber. Die Ausführungsfrist wird durch rechtzeitige Absendung bzw. Bereitstellung der Auftragsware durch die imetrologie GmbH gewahrt.

(8) Bei Fällen höherer Gewalt oder sonstigen, nicht durch die imetrologie GmbH zu vertretenden Ereignissen (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.) verlängern sich die Lieferfristen in angemessenen Umfang. Dies gilt auch für vereinbarte Fixgeschäfte und auch für den Fall des Eintretens der vorgenannten Umstände bei Lieferanten der imetrologie GmbH. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zwischen den Parteien entstehen nicht. Bei Lieferzeitverlängerung auf Grund der genannten Umstände von 6 Wochen oder mehr haben beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zurückzutreten.

IV. Zahlungen

(1) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten.

(2) Die Rechnungen sind fällig bei Erhalt rein netto. Skonti und andere Abzüge sind nur zulässig, wenn sie auf der Rechnung schriftlich vermerkt sind. Haben die Vertragspartner abweichende Zahlungsbedingungen ausgehandelt, so sind diese auf der jeweiligen Rechnung vermerkt. Zahlungen des Vertragspartners haben ausschließlich an die imetrologie GmbH zu erfolgen. Wechsel nimmt die imetrologie GmbH nicht herein; Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

(3) Die imetrologie GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern.

(4) Ist die Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen nach Vertragsschluss eingetretener oder bekannt gewordener Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, hat imetrologie GmbH das Recht Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen bzw. noch nicht ausgelieferte Vertragsgegenstände oder Ware bis zur Zahlung der ausstehenden Forderungen zurückzubehalten und die weitere Auftragsbearbeitung einstellen. Der Auftraggeber kann diese Rechtsfolgen durch Zahlung der gesamten Forderung oder Stellung einer anderweitigen, ausreichenden Sicherheit zu Händen der imetrologie GmbH abwenden.

(5) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist. Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Zahlung auf dem Konto der imetrologie GmbH. Im Verzugsfall werden alle bestehenden Forderungen der imetrologie GmbH gegen den jeweiligen Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.

(6) Gegenüber Forderungen der imetrologie GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der imetrologie GmbH schriftlich anerkannten Forderungen aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist gegenüber der imetrologie GmbH schriftlich zu erklären.

(7) Ab dem Zeitpunkt eines Zahlungsverzuges schuldet der Vertragspartner der imetrologie GmbH Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 6% p.A.

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Die durch imetrologie GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien im Eigentum der imetrologie GmbH (Eigentumsvorbehalt).

(2) Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, hat die imetrologie GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht besteht insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers.

(3) Der Auftraggeber hat die imetrologie GmbH unverzüglich über Pfändungen sowie sonstige Eingriffe Dritter zu informieren, damit imetrologie GmbH die bestehenden Rechte an der Vorbehaltsware wahrnehmen kann. Der Auftraggeber hat die imetrologie GmbH auch über eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage, insbesondere über den Antrag auf Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Vorbehaltsware, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen an die imetrologie GmbH ab. Die imetrologie GmbH nimmt diese.

(5) Die Be- oder Verarbeitung, die Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware erfolgt stets im Namen und Auftrag der imetrologie GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit nicht der imetrologie GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt die imetrologie GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der imetrologie GmbH gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Auftraggeber führt die Arbeiten mit der gelieferten Vorbehaltsware auf eigene Kosten aus.

(6) Die imetrologie GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie 20 % der zu sichernden Forderung übersteigen. Die Freigabe erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers.

VI. Gewährleistung, Mängelansprüche

(1) Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt, soweit unter Kaufleuten zulässig, 6 Monate ab Abnahme, bei Kaufverträgen über neue Gegenstände 12 Monate ab Übergabe. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung durch die imetrologie GmbH übernommen. In jedem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch nicht mehr als 12 Monate.

(2) Als Beschaffenheit der Ware wird ausschließlich die Produktbeschreibung der imetrologie GmbH vereinbart. Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die imetrologie GmbH.

(3) Wenn und soweit Serviceleistungen durch Einsendung eines Gerätes des Auftraggebers an die Imetrologie GmbH erfolgen, geht die Gefahr erst bei Eintreffen des Gegenstandes bei der Imetrologie GmbH auf uns über. Beim Rückversand geht die Gefahr wieder auf den Auftraggeber über, wenn und sobald das Gerät entweder einem Paketdienst oder Spediteur/Frachtführer übergeben worden ist, oder das Betriebsgelände der Imetrologie GmbH verlassen hat.

(4) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich und umfassend auf Mängel oder Beeinträchtigungen zu prüfen.

(5) Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Prüfung der Ware schriftlich gegenüber der imetrologie GmbH Luitpoldstraße 3, D-97264 Helmstadt anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftragsgegenstand oder die Ware als genehmigt. Transportschäden sind unverzüglich dem jeweiligen Transportunternehmen anzuzeigen.

(6) Mängel werden nach Wahl der imetrologie GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist behoben. Die imetrologie GmbH hat das Recht, zwei Nachbesserungs-versuche vorzunehmen.

(7) Der Auftraggeber hat das Recht, soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen ist, durch die imetrologie GmbH verweigert wurde oder nicht innerhalb angemessener Frist erbracht wurde, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Recht Schadensersatz zu fordern. Für die Geltendmachung von Schadensersatz ist der Nachweis eines Verschuldens der imetrologie GmbH notwendig. Im Übrigen gilt für die Geltendmachung von Schadensersatz die Beschränkung des VII (3) entsprechend.

(8) Die imetrologie GmbH haftet nicht für Schäden und Mängel der gelieferten Auftragsgegenstände oder Ware, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Benutzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung sowie ungeeignete Betriebsmittel durch.

(9) Dekontaminationserklärung: Die folgenden Bestimmungen dienen dem Schutz der imetrologie Mitarbeiter vor Gefahren. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dass sämtliche Geräte, die an die imetrologie GmbH gesendet werden, folgende Richtlinien erfüllen:

  1. Von den eingesandten Geräten gehen keinerlei Gefahren durch mikrobiologische, bakteriologische, virologische, chemische oder radioaktive Kontamination aus.
  2. Die eingesandten Geräte wurden sorgfältig vor dem Versand gereinigt, sind dekontaminiert und frei von Rückständen. Die Geräte müssen ferner frei sein von entsprechenden gasförmigen, flüssigen oder erstarrten Medien.
  3. Der Auftraggeber ist autorisiert, Geräte entsprechend dieser Erklärung für das vertretene Unternehmen/Labor abzugeben.
  4. Sollten verunreinigte Geräte in einer Sendung erhalten sein, so behält sich imetrologie das Recht vor, die Geräte zur Reinigung unbearbeitet an den Auftraggeber zurückzusenden.
  5. Im Falles eines Schadens an einer imetrologie Messeinrichtung durch ein kontaminiertes oder verunreinigtes Kundengerät behält sich die imetrologie das Recht vor, dem Kunden die Reparatur in Rechnung zu stellen.

VII. Haftung

(1) Die Haftung der imetrologie GmbH ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die imetrologie GmbH haftet nicht für Schäden, insbesondere auch nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Soweit die Haftung der imetrologie GmbH ausgeschlossen ist, umfasst der Haftungsausschluss auch die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

(3) Die Haftung wird jedenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Deckungssumme teilt die imetrologie GmbH jederzeit auf Anfrage schriftlich mit.

(4) Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

(5) In Dokumenten aufgeführte Konformitätsaussagen beziehen sich immer auf die im Dokument angegebenen Grenzwerte. Ob diese Grenzwerte auch für das jeweilige Gerät zutreffen, ist vom Auftraggeber zu überprüfen. Die imetrologie GmbH haftet nicht für die Richtigkeit der angegebenen Grenzwerte.

VIII. Schriftform

(1) Alle Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

IX. Sonstiges

(1) Die imetrologie GmbH ist eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer HRB 11103

(2) Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Helmstadt. Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Rahmen der vertraglichen Beziehung der Parteien ist, soweit eine Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, Würzburg.

(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Anwendung des UN - Kaufrechts oder anderer internationaler Übereinkommen für Handels- oder Kaufgeschäfte wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Das Urheberrecht und alle weiteren Rechte an Bau- und Konstruktionszeichnungen, Angebotsunterlagen, sowie sonstigen von der imetrologie GmbH überlassenen Dokumenten verbleibt bei der imetrologie GmbH. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Unterlagen an Dritte oder andere Firmen weiterzugeben oder die Unterlagen im geschäftlichen Verkehr mit Dritten zu nutzen.

(5) Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt der gemeinsamen Geschäftsbeziehung das Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Tatsachen, Betriebsabläufe und sonstigen Informationen über den Geschäftspartner. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit dem Ende der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, sondern besteht auf unbestimmte Zeit fort. 5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

(6) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis damit, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm gewonnenen personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der imetrologie GmbH für gesellschaftseigene Zwecke verwendet werden dürfen.